Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MFC Modell- und Formenbau Chemnitz GmbH

Sofern nicht gesondert vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen – jedweder Art – nur auf Basis der nachstehenden Bedingungen. Anderslautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, ohne dass ein gesonderter Widerspruch erfolgen muss.

1. Vertragsabschluss, Leistungsumfang

a)       Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Inhalt der Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen maßgebend. Abweichende schriftliche Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung oder in anderen Schriftstücken haben Vorrang. Diese Geschäftsbedingungen werden auch für alle späteren Aufträge vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Abnahme, die jeweils nur für den betreffenden Einzelfall erfolgt. Alle mündlichen Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

b)       Unsere Angebote erfolgen auf Basis der jeweils zur Verfügungen gestellten Kalkulationsunterlagen (Zeichnungen, Maßangaben usw.). An das Angebot halten wir uns einen Monat,  gerechnet ab Angebotsdatum, gebunden.

2. Preisstellung

Die Preise sind Nettopreise. Sie schließen die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer und sämtliche Zusatzleistungen (z. B. Verpackung, Transport, Sonderprüfungen) nicht ein.

3. Lieferzeit

a)       Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und vor Eingang der vom Auftraggeber zu leistenden Anzahlungen. Wird das Material vom Auftraggeber gestellt, beginnt die Lieferfrist nicht vor Anlieferung des Materials.

b)       Die vereinbarten Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Sie verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, z. B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen beim Vorlieferanten, Streiks, Aussperrungen, Beförderungsschwierigkeiten, Fehlfallen des Werkstoffs.

c)       Wird ein Liefer- oder Leistungstermin schuldhaft überschritten und ist eine vom Besteller danach zu setzende angemessene Nachfrist nach mindestens zwei Wochen verstrichen, so kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten oder eine Verzugsentschädigung fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 Prozent, höchstens jedoch 3 Prozent vom Wert des rückständigen Teiles der Lieferung oder Leistung. Damit sind alle weiteren Ansprüche abgegolten.

4. Prüfverfahren, Abnahme

a)       Den Auftrag zur Abnahme hat der Besteller dem Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erteilen. Die Abnahmebereitschaft werden wir dem mit der Abnahme Beauftragten unverzüglich nach Fertigstellung anzeigen. Die Abnahme hat in unserer Firma zu erfolgen.

b)       Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bis zum Ablauf der in unserem Angebot genannten Abnahmefrist, obwohl wir dem Dritten die Abnahmebereitschaft unverzüglich mitgeteilt haben, so gilt die Ware als technisch abgenommen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware je nach Vereinbarung auszuliefern oder als versandbereit zu melden.

5. Maße, Gewichte, Stückzahlen

Maß-, Gewichts- und Stückzahlenabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und formtechnischer Erfordernisse sind zulässig.

6. Verpackung und Lademittel

Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise. Auf Verlangen sind Verpackungsmaterial und Lademittel unverzüglich frachtfrei zurückzusenden; eine Gutschrift erfolgt nach Maßgabe des Wiederverwendungswertes.

7. Versand und Gefahrübergang

a)       Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann.

b)       Mangels besonderer Vereinbarungen erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.

c)       Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung, die Aufstellung oder noch andere Leistungen übernommen haben.

d)       Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

e)       Kann die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht erfolgen oder nimmt der Besteller ohne hinreichenden Grund eine Lieferung nicht an, so trägt er die Kosten für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung (auch in Form einer Einlagerung) und Erhaltung der Liefergegenstände.

8. Zahlungsbedingungen

a)       Erfüllungsort für die Zahlung ist der Firmensitz des Lieferanten. Die Zahlung hat bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen, und zwar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum.

b)       Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für uns kosten- und spesenfrei angenommen.

c)       Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet.

d)       Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Das Gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für die in Arbeit befindliche sowie fertiggestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen brauchen wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen und können nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner können wir aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns bei Vertragsunterzeichnung, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir diese ausdrücklich erklären.

9. Eigentumsvorbehalt

a)       Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der uns zustehenden Saldoforderungen.

b)       Bei Verbindung, Verarbeitung oder Einbau der von uns gelieferten Gegenstände werden wir Eigentümer des neuen Gegenstandes oder der Warengesamtheit bzw. Miteigentümer unserer Vorbehaltsware bis zur Summe der Rechnungswerte aller in Betracht kommenden Waren Dritter.

c)        Seine durch eine etwaige Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Produkte mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt uns der Besteller bei Auftragsunterzeichnung.

d)       Der Besteller wird die in unserem Allein- und Miteigentum stehenden Sachen (Vorbehaltsprodukte) als Verwahrender für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Schließt er Versicherungen für die Vorbehaltsprodukte ab, so tritt er seine Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag bei Auftragsunterzeichnung im Verhältnis unserer Miteigentumsanteile zu allen Miteigentumsanteilen an dem betreffenden Vorbehaltsprodukt an uns ab.

e)       Der Besteller ist – vorbehaltlich des folgenden Satzes – nicht befugt, die Vorbehaltsprodukte zur Sicherung zu übereignen, zu verpfänden oder sonst über sie zu verfügen. Die Veräußerung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller bei Auftragsunterzeichnung als Sicherheit an uns ab.

f)        Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir können diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte widerrufen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.

g)       Der Besteller hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern und ausreichend als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Besteller ist verpflichtet, uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über die an uns abgetretenen Ansprüche zu erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte und abgetretene Forderungen hat uns der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Er wird zugleich den Dritten auf unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe trägt der Besteller.

h)       Kommt der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so können wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und diese und die abgetretenen Forderungen zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Fall wird der Besteller uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Unser Herausgabeverlangen oder eine Pfändung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10. Gewährleistung

a)       Wir leisten Gewähr für den vertragsgemäßen Zustand der Ware; entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

b)       Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.

c)       Nach vereinbarter Abnahme ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.

d)       Durchzuführende Abmusterungen gehen nicht zu Lasten des Lieferers. Eine eventuelle Serienfertigung ohne Kontrolle des Probeteiles gehen ebenfalls nicht zu Lasten des Herstellers.

e)       Uns ist Zeit und Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

f)        Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

g)       Die durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt ausschließlich der Besteller.

h)       Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß nach, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes zur Wandlung oder Minderung berechtigt.

i)        Kommt eine Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, dies vor Entgegennahme der Sendung bahnamtlich bzw. durch den Spediteur feststellen zu lassen und seine Ansprüche bei der Bahnverwaltung bzw. bei der Spedition anzumelden. Wird der Transport mit unseren Fahrzeugen und von unseren Fahrern durchgeführt, ist der Empfänger verpflichtet, Beschädigungen im Beisein unseres Fahrers feststellen zu lassen.

11. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen

a)       Sofern die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Fertigungseinrichtungen, Modellen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen geliefert werden, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden und verpflichtet sich, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

b)       Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit Sorgfalt behandelt und bewahrt. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.

c)        Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt.

d)       Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Besteller insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.

12.    Urheberschutz des Lieferanten

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive  Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Formteile darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen. Eigentum und Urheberrecht liegen bei uns.

13.    Haftung, Schadenersatz

a)       Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften. Der Besteller trägt auch die Verantwortung im Hinblick auf die Richtigkeit  und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der bereitgestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden.

b)       Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren  Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.

14.    Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus mit uns geschlossenen Verträgen ist Chemnitz.

15.    Gerichtsstand

Soweit dies zulässig ist, wird als Gerichtsstand das für den Ort unseres Firmensitzes zuständige Gericht vereinbart

16.    Teilnichtigkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck nach den wirksamen am nächsten kommen.

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